Berufsstart. Die jungen Leute haben viele Rechte, aber auch Pflichten.Viele junge Sachsen haben am Freitag ihre Berufsausbildung begonnen. Andere starten einen Monat später in das Berufsleben. Welche Rechte und Pflichten haben die Lehrlinge? Wie sind die Arbeitszeiten geregelt? Welche Versicherungen müssen abgeschlossen werden? Die SZ hat mit Unterstützung der Handwerkskammer Dresden, der Verbraucherzentrale Sachsen und der AOK Plus Antworten auf wichtige Fragen zusammengetragen.
LohnsteuerkarteAuszubildende müssen in ihrem Ausbildungsbetrieb eine Lohnsteuerkarte abgeben. Diese erhalten sie vom zuständigen Einwohnermeldeamt. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die Jugendlichen auch Steuern zahlen müssen. Sie dürfen knapp 900 Euro brutto im Monat verdienen, bevor der Fiskus etwas abbekommt.
ArbeitszeitJugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten. Wochenendarbeit ist für sie tabu. Das Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt jedoch, dass künftige Bäcker, Konditoren und Friseure auch sonnabends eingesetzt werden dürfen. Beträgt die Arbeitszeit 4,5 bis sechs Stunden, ist eine Pause von 30 Minuten vorgeschrieben, die natürlich nicht zur Arbeitszeit zählt. Arbeiten Jugendliche länger als sechs Stunden am Tag, ist eine Stunde Pause angeordnet. Als Ruhepause gilt übrigens nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens einer Viertelstunde.
UrlaubsanspruchWie viel Urlaub dem Lehrling zusteht, das hängt von seinem Alter ab. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Wer jünger als 16 ist, muss demnach mindestens 30 Werktage Urlaub bekommen. Ab 16 sind es mindestens 27, ab 17 mindestens 25 Werktage. Wer volljährig ist, hat Anspruch auf 24 Werktage Urlaub. Werktage bedeutet, dass der Sonnabend mitzählt. Das ist wie gesagt der Mindesturlaub. Es gibt auch tarifliche Regelungen mit besseren Konditionen.
ProbezeitLaut Berufsbildungsgesetz dauert die Probezeit für jene, die eine Ausbildung beginnen, mindestens einen und höchsten vier Monate. Der Ausbildungsbetrieb kann das selbst entscheiden. Während dieser Zeit kann jederzeit gekündigt werden. Dabei müssen keine Kündigungsfristen eingehalten und keine Gründe angegeben werden.
GirokontoWer noch kein eigenes Girokonto hat, muss sich jetzt darum kümmern. Auszubildende, die noch nicht 18 sind, benötigen dazu die Genehmigung der Eltern. Was die Kosten betrifft, so müssen die jungen Leute nicht viel vergleichen, sagt Andrea Hoffmann, die Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Banken und Sparkassen bieten dieser Zielgruppe die Kontoführung grundsätzlich kostenfrei an. Auf kostenpflichtige Zusätze sollte ihrer Meinung nach jedoch verzichtet werden.
KrankenkasseAuszubildende sind nicht mehr über ihre Eltern krankenversichert. Sie müssen sich also selbst in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern, die sie frei wählen können. Ab dem ersten Ausbildungstag gilt dann der volle Versicherungsschutz, der auch einen Anspruch auf Krankengeld einschließt.
Erhält der Jugendliche ein Entgelt unter 325 Euro im Monat, dann übernimmt der Arbeitgeber die kompletten Krankenkassenbeiträge, sagte AOK-Sprecherin Hannelore Strobel. Ansonsten gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Kassenbeitrag je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert wird, wobei Arbeitnehmer noch den Sonderbeitrag von 0,9 Prozent draufzahlen müssen.
Es gibt dabei aber eine Ausnahme: Für Jugendliche, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung mit einem Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, bezahlt der Träger der Einrichtung die Beiträge.
RentenversicherungAb dem ersten Ausbildungstag sind die Lehrlinge rentenversichert. Die Anmeldung erledigt der Arbeitgeber. Der kümmert sich auch um die Arbeitslosenversicherung. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gibt es aber erst nach einem Jahr Beitragszahlung. Wichtig sind diese Versicherungsansprüche vor allem für jene, die nach der Ausbildung nicht übernommen werden sollten.
UnfallversicherungDie gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaften kommt für Unfälle während der Arbeit und auf den Arbeitswegen sowie für Berufskrankheiten auf. Sie ist für den Arbeitnehmer beitragsfrei. Anmeldung und Beitragszahlung übernimmt der Arbeitgeber.
Private HaftpflichtEine eigene Privathaftpflichtversicherung ist nicht nötig, da Versicherungsschutz weiterhin über die Eltern besteht, sagt Andrea Hoffmann von der Verbraucherzentrale.
Die Eltern sollten allerdings gefragt werden, ob sie diese besonders wichtige Versicherung auch tatsächlich abgeschlossen haben. Jeder dritte Bundesbürger lebt nämlich ohne diesen Versicherungsschutz. Verursachen diese zum Beispiel einen schweren Personenschaden, dann ist dies sowohl für die Opfer, die keine ausreichende Entschädigung erhalten, als auch für die Schädiger, die sich unter Umständen lebenslang verschulden, dramatisch, erklärt Andrea Hoffmann.
Andere VersicherungenEine Hausratversicherung benötigen Azubis selbst dann, wenn sie vorübergehend in einer WG wohnen, noch nicht, sagt die Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale. So lange sie noch keinen eigenen Haushalt gegründet haben, besteht auch hier Schutz über die elterliche Hausratversicherung. Rechtsschutz- und Lebens- bzw. Rentenversicherungen seien in diesem Alter ebenfalls nicht sinnvoll. Auf eine private Unfallversicherung könne verzichtet werden, wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen wird.
Diese private Berufsunfähigkeitsversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen für junge Leute. Zu diesem Thema sollten sie sich mit oder ohne Eltern ausführlich von den sächsischen Verbraucherschützern beraten lassen, meint Andrea Hoffmann.
Quelle Beitrag: http://www.sz-jobs.de/artikel.asp?id=1898869
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